Endlich! Mit Inkraftsetzung der neuen Art. 89a Abs. 7 und 8 ZGB ab 1. April 2016 werden die administrativen Anforderungen an patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen und Finanzierungseinrichtungen wesentlich vereinfacht.
Nicht mehr das volle Programm wird von diesen zumeist überschaubaren Einrichtungen verlangt, das für Vorsorgeeinrichtungen gilt, die das BVG durchführen oder reglementarische Leistungen erbringen. So sind z.B. die überregulierten Vorschriften zur Teilliquidation, zur Vermögensanlage und zur Rechnungslegung (Abkehr von Swiss GAAP FER 26) pragmatischen Formulierungen gewichen, die eine Rückkehr zu "Vernunftslösungen" ermöglicht - lesen Sie die erfreuliche Neuregelung hier. Gerne unterstützen wir Sie bei der Neuformulierung von Reglementen und der Definition des neuen Jahresrechnungs-Formates.