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Änderungen Aktienrecht per Anfang 2023

Veröffentlicht am 16.01.2023

Das Obligationenrecht wurde auf den 1.1.2023 hin im Rahmen der Aktienrechtsrevision geändert - hier finden Sie alle gesetzlichen Änderungen.

Nachstehend geben wir ein paar Zusatzhinweise zu ausgewählten Neuregelungen:

Aktienkapital

Die Aktienrechtsrevision regelt unter anderem die folgenden Aspekte des Aktienkapitals neu:

Rechnungslegung: Aktienkapital ist neu in Fremdwährung möglich

Bisher musste das Aktienkapital in Schweizer Franken geführt werden. Art. 621 Abs. 2 nOR (neues Obligationenrecht) sieht jetzt die Möglichkeit vor, das Aktienkapital in einer Fremdwährung zu führen, sofern

- diese Währung für die Geschäftstätigkeit wesentlich ist,

- das Aktienkapital in ausländischer Währung mindestens 100’000 CHF entspricht,

- Buchführung und Rechnungslegung in der gleichen Währung erfolgen und

- die Fremdwährung vom Bundesrat zu diesem Zweck zugelassen ist.

Nennwert grösser als Null

Art. 622 Abs. 4 nOR sieht neu vor, dass der Nennwert einer Aktie nur noch grösser als Null sein muss, während er bisher mindestens einen Rappen betragen musste.

Kapitalband statt bisher genehmigte Kapitalerhöhung

Art. 653s nOR sieht neu vor, dass der Verwaltungsrat durch die Statuten ermächtigt werden kann, das Aktienkapital innerhalb einer festgelegten Bandbreite während einer Dauer von maximal 5 Jahren zu erhöhen oder herabzusetzen. Dabei darf die obere Grenze des sogenannten Kapitalbandes das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital um höchstens 50 Prozent übersteigen und die untere Grenze darf das eingetragene Aktien-kapital um höchstens 50 Prozent unterschreiten. Die bisherige Regelung der genehmigten Kapitalerhöhung in Art. 651 und Art. 651a OR entfällt.

Neue Regelungen bei Kapitalherabsetzung

Gemäss Art. 653k Abs. 1 nOR muss der sogenannte Schuldenruf nur noch einmal im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden und nicht wie bisher dreimal. Die Gläubiger haben neu nur noch 30 Tage (bisher: 2 Monate) nach der Veröffentlichung des Schuldenrufes Zeit, die Sicherstellung ihrer Forderungen in dem Umfang zu verlangen, wie die bisherige Deckung infolge der Kapitalherabsetzung vermindert wird (bisher konnten sie in vollem Umfang Sicherstellung oder Befriedigung verlangen).

Angepasste Begrifflichkeiten bei Reserven

Die Bezeichnung der Reserven werden gemäss Art. 671 ff. nOR neu wie folgt bezeichnet:

  • gesetzliche Kapitalreserve
  • gesetzliche Gewinnreserve
  • freiwillige Gewinnreserve

... und neu ist die Reihenfolge bei Verrechnung der Reserven bei Jahresverlusten geregelt:

Art. 674 Abs. 1 nOR regelt ausserdem die Reihenfolge, in der die Verluste zu verrechnen sind:

  1. mit dem Gewinnvortrag
  2. mit den freiwilligen Gewinnreserven
  3. mit den gesetzlichen Gewinnreserven
  4. mit der gesetzlichen Kapitalreserve

Art. 674 Abs. 2 nOR sieht zudem vor, dass bei den verbleibenden Verlusten auch teilweise oder ganz ein Vortrag auf die neue Jahresrechnung möglich ist, anstatt diese Verluste mit der gesetzlichen Gewinnreserve beziehungsweise der gesetzlichen Kapitalreserve zu verrechnen.

Abschaffung der Prüfung bei beabsichtigter Sachübernahme

Die beabsichtigte Sachübernahme von einem Aktionär oder einer diesem nahestehenden Person (bisher in Art. 628 OR geregelt) stellen keinen qualifizierten Tatbestand einer Gründung oder Kapitalerhöhung mehr dar.

Anpassung Schwellenwerte für Kontrollrechte

Auskunftsrecht wird erweitert ...

Bei nicht börsenkotierten Gesellschaften können Aktionäre mit einem Anteil von mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmrechte gemäss neuem Art. 697 Abs. 2 nOR jederzeit vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.

... und das Einsichtsrecht neu geregelt

Aktionären, die zusammen mindestens 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmrechte innehaben, steht ein in Art. 697a nOR geregeltes ein Einsichtsrecht in Geschäftsbücher und Akten zu.

Dividenden

Zwischendividenden sind neu ausdrücklich zulässig

Bisher war die Ausschüttung von Zwischendividenden aus dem laufenden Gewinn während des laufenden Geschäftsjahres nicht möglich. Gemäss Art. 675a nOR sind solche Zwischendividenden ausdrücklich erlaubt und regelt dies wie folgt:

  1. Die Generalversammlung kann gestützt auf einen Zwischenabschluss die Ausrichtung einer Zwischendividende beschliessen.
  2. Die Revisionsstelle muss den Zwischenabschluss vor dem Beschluss der Generalver-sammlung prüfen. Keine Prüfung ist erforderlich, wenn die Gesellschaft ihre Jahres-rechnung nicht durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen muss. Auf die Prüfung kann verzichtet werden, wenn sämtliche Aktionäre der Ausrichtung der Zwischendividende zustimmen und die Forderungen der Gläubiger dadurch nicht gefährdet werden

Abberufung der Revisionsstelle nur noch aus wichtigen Gründen

Die Revisionsstelle kann gemäss dem neuen Art. 730a Abs. 4 nOR nur noch aus wichtigen Gründen abberufen werden. Die Gründe sind neu im Anhang der Jahresrechnung aufzu-führen (Art. 959c Abs. 2 Ziff. 14 nOR).

Generalversammlung

Auch bei den Regelungen in Bezug auf die Generalversammlung (GV) gibt es als Folge der diversen vorgenannten Anpassungen ebenfalls zahlreiche Neuerungen:

Die weiterer unübertragbaren Befugnisse für Generalversammlungen werden erweitert um

  • die Befugnis, die Zwischendividende festzusetzen sowie den dazu erforderlichen Zwischenabschluss zu genehmigen, Art. 698 Abs. 2 Ziff. 5 nOR
  • die Befugnis, den Beschluss über die Rückzahlung der gesetzlichen Reserven zu fassen, Art. 698 Abs. 2 Ziff. 6 nOR
  • die Befugnis zum Dekotieren der gesellschaftlichen Beteiligungspapiere, Art. 698 Abs. 2 Ziff. 8 nOR

Universalversammlung neu auch mit Zirkularbeschlüssen möglich

Gemäss Art. 701 Abs. 3 nOR sind auch Zirkularbeschlüsse durch die Generalversammlung möglich, falls kein Aktionär eine mündliche Beratung verlangt.

Neu sind mehrere Tagungsorte der GV möglich

Die Generalversammlung kann neu gemäss Art. 701a Abs. 3 nOR an mehreren Orten gleichzeitig abgehalten werden. Allerdings ist Voraussetzung dafür, dass die Teilnehmer-Voten unmittelbar an sämtliche Tagungsorte in Bild und Ton übertragen werden.

Die Generalversammlung kann neu auch im Ausland durchgeführt werden, wenn die Statuten dies vorsehen und der Verwaltungsrat in der Einberufung einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter bezeichnet, wobei bei nicht kotierten Gesellschaften durch einstimmigen Beschluss aller Aktionäre auf die Bezeichnung eines Stimmrechtsvertreters verzichtet werden kann (Art. 701b nOR).

Der Verwaltungsrat kann auserdem vorsehen, dass Aktionäre, die nicht am Ort
der Generalversammlung anwesend sind, ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 701c nOR).

Virtuelle Generalversammlung sind möglich wenn statutarisch vorgesehen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Generalversammlung mit elektronischen Mitteln sogar komplett virtuell gemäss dem neuen Aktienrecht durchgeführt werden, also ohne Tagungsort (Art. 701d nOR).

Änderungen beim Verwaltungsrat

Der Gesetzgeber hat sich der Praxisentwicklung unter anderem dadurch angepasst, dass  gemäss neuem Art. 713 Abs. 2 nOR Zirkulationsbeschlüsse nun ausdrücklich auch auf elektronischem Weg zulässig sind.

Ausserdem besteht für die Mitglieder des Verwaltungsrates und für die Mitglieder der Geschäftsleitung die Pflicht, den Verwaltungsrat unverzüglich und vollständig über diese betreffende Interessenkonflikte zu informieren (Art. 717a nOR).

Finanzen

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Art. 725 wurde neu formuliert und die Verantwortlichkeiten präzisiert:

Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Mass-nahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nach-lassstundung ein.

Hälftiger Kapitalverlust

Im Falle eines Kapitalverlustes gemäss Art. 725a Abs. 1 nOR ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen, um den Kapitalverlust zu beseitigen, wobei der hälftige Kapitalverlust vorliegt, wenn aus der letzten Jahresrechnung hervorgeht, dass die Aktiven nach Abzug der Verbindlichkeiten die Hälfte der folgenden Summe nicht deckt:

  • Aktienkapital
  • gesetzliche Kapitalreserve, die nicht an die Aktionäre zurückzahlbar ist
  • gesetzliche Gewinnreserve

Eine Sanierungsgeneralversammlung muss also nach neuem Aktienrecht bei hälftigem Kapitalverlust nicht mehr einberufen werden.

Sofern die Gesellschaft keine Revisionsstelle hat, ist die letzte Jahresrechnung durch einen zugelassenen Revisor zu prüfen. Dieser wird vom Verwaltungsrat ernannt, bevor die Jahresrechnung durch die Generalversammlung genehmigt werden kann.

Überschuldung

Wenn die begründete Besorgnis der Überschuldung vorliegt, muss der Verwaltungsrat gemäss Art. 725b Abs. 1 nOR wie bisher unverzüglich einen Zwischenabschluss zu Fortführungswerten und einen zu Veräusserungswerten erstellen. Auf den Zwischenab-schluss zu Veräusserungswerten kann dann verzichtet werden, wenn eine Fortführung angenommen werden kann und ausserdem aus dem Zwischenabschluss zu Fortführungs-werten keine Überschuldung hervorgeht. Ist die Annahme der Fortführung nicht gegeben, so genügt ein Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten.

Solange die begründete Aussicht besteht, dass es möglich ist, die Überschuldung der Ge-sellschaft spätestens 90 Tage nach dem Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse zu beheben, und die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden, kann die Benachrichtigung des Gerichtes wegen Überschuldung nach neuem Aktienrecht unter-bleiben.

Im Falle von Rangrücktritten durch Gläubiger der Gesellschaft im Ausmass der Überschuldung darf die Benachrichtigung des Gerichtes nur unterbleiben, sofern der Rangrücktritt auch die Zinsforderungen während der Dauer der Überschuldung umfasst.

 

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